Baubewilligungsverfahren

Wer bauen will, braucht eine rechtsgültige Baubewilligung. Im Baubewilligungsverfahren wird sichergestellt, dass Ihr Bauvorhaben den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sowie anderen Gesetzen entspricht.
 

Grundsätzlich bedarf jede neue Baute und Anlage sowie deren Änderung eine Baubewilligung. Die Baubewilligungspflicht ist immer gegeben, wenn bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sind, eine Nutzungsänderung vorliegt oder eine Änderung im Innern eines Gebäudes die Brandsicherheit betrifft.
 

Einige Bauvorhaben von geringerer Bedeutung, der Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen können unter Umständen baubewilligungsfrei erstellt werden. Dabei spielt es jedoch eine Rolle, in welchem Gebiet das betreffende Grundstück liegt und ob dafür besondere Vorschriften gelten. Ungedeckte Gartensitzplätze ohne Seitenwände sind in der Bauzone beispielsweise baubewilligungsfrei. In der Landwirtschaftszone (Nichtbaugebiet) benötigt die Erstellung eines Gartensitzplatzes oder weitere Umgebungsarbeiten eine Baubewilligung. Überdeckte Sitzplätze sind in der Regel immer baubewilligungspflichtig.
 

Wenn ein Bauvorhaben keine Baubewilligung benötigt, heisst das noch nicht, dass es ohne Bewilligung erstellt werden darf (Zustimmungen, Konzessionen etc.). Auch baubewilligungsfreie Bauvorhaben müssen die Bauvorschriften (Bauabstände, Brandschutz- oder Energievorschriften etc.) einhalten.

Sind Sie unsicher, ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung brauchen, lohnt es sich, frühzeitig mit der Abteilung Bau Leissigen Kontakt aufzunehmen und die rechtlichen Verhältnisse vorgängig zu klären. Wir geben Ihnen gerne Auskunft.

Bei grossen Bauvorhaben oder Bauprojekten (auch Umbauten und Sanierungen) unter anderem bei erhaltenswerten oder schützenswerten Bauten, Bauten im Ortsbildschutzgebiet oder in der Landwirtschaftszone (ausserhalb des Baugebiets) ist eine vorgängige Kontaktaufnahme mit der Abteilung Bau Leissigen im Sinne einer Vorabklärung empfehlenswert.
 

Die Vorabklärung muss anschliessend per eBau eingereicht werden. Die Einreichung der Unterlagen in Papierform ist nicht notwendig. Mit der Vorabklärung erhalten Sie eine erste und auf die aktuell gültige Rechtsgrundlage beurteilte Stellungnahme zu Ihrem Bauprojekt.

eBau

Seit 1. März 2022 ist die Eingabe von Baugesuchen nur noch via eBau möglich!
Hier gelangen Sie zum entsprechenden Login: BE-Login


Das Ausfüllen des Baugesuchs in eBau funktioniert ähnlich wie das Ausfüllen der Stueuererklärung mit TaxMe. Sie erfassen Ihr Gesuch online und laden sämtliche Unterlagen hoch. Bei Fragen zu den einzelnen Verfahrensschritten unterstützt Sie die Wegleitung. Auch mit eBau müssen die elektronisch eingereichten Gesuchsunterlagen nach wie vor zweifach ausgedruckt und unterschrieben in Papierform bei der Abteilung Bau Leissigen eingereicht werden.  Bitte beachten Sie, dass sämtliche Fristen erst laufen, wenn die Unterlagen inkl. Beilagen wie Situationsplan und Projektpläne (mit Originalunterschriften) in Papierform bei der Abteilung Bau Leissigen eingetroffen sind. Ebenfalls wird der Bauentscheid sowie ein allfälliges Einspracheverfahren wie bis anhin noch per Post eröffnet, respektive durchgeführt.

Weitere Informationen finden Sie hier: bauen.dij.be.ch/baubewilligungsverfahren

Die Dauer eines Baubewilligungsverfahrens ist von vielen Faktoren abhängig. Eine verbindliche Aussage ist daher schwierig.
 

Wird ein Baugesuch vollständig und ohne Mängel (fehlerfrei) eingereicht, dauert ein Verfahren im Idealfall rund zwei bis drei Monate. Einsprachen und beanspruchte Ausnahmen, die weitergehende Abklärungen oder Prüfungen bedürfen sowie unvollständige und fehlerhafte Unterlagen können zu Verzögerungen führen.
 

Die Abteilung Bau Leissigen möchte mit einer raschen und unkomplizierten Behandlung Ihres Gesuches zum guten Gelingen beitragen. Reichen Sie Ihr Baugesuch aber trotzdem frühzeitig ein!

Im Baubewilligungsverfahren fallen Gebühren an, welche die Bauherrschaft zu tragen hat. Diese werden gemäss Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Leissigen verrechnet. Für Amts- und Fachberichte, Verfügungen und Stellungnahmen von (kantonalen) Amts- und Fachstellen können weitere Gebühren verrechnet werden.

Das bernische Recht kennt im Zusammenhang mit Baugesuchen verschiedene Bewilligungsarten, welche je nach Gegenstand und Zweck des Gesuches zur Anwendung kommen.
 

Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung können im vereinfachten Verfahren, also mit einer kleinen Baubewilligung, bewilligt werden. Das Baugesuch wird nicht veröffentlicht, sondern nur den betroffenen Grundeigentümern (Nachbarschaft) vorgelegt. Um das Verfahren zu beschleunigen, kann die Bauherrschaft das schriftliche Einverständnis der benachbarten Grundeigentümer mittels Zustimmungserklärung selbst einholen.
 

Es handelt sich hierbei um Bauvorhaben, die zwar baubewilligungspflichtig sind, von denen aber vermutet wird, dass sie im Normalfall keine öffentlichen Interessen betreffen. Sie werden in Art. 27 Baubewilligungsdekret des Kantons Bern in allgemeiner Form, nicht abschliessend, aufgezählt (u.a. Kleinbauten, Unterhaltsarbeiten und Änderungen, Einfriedungen, Stützmauern, Terrainveränderungen, Fahrnisbauten, Hauszufahrten und Strassenreklamen).
 

Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden alle Baugesuche beurteilt, die nicht im vereinfachten Verfahren geprüft werden können. Es kommt also immer bei grösseren Bauvorhaben und bei solchen, welche öffentliche Interessen berühren zur Anwendung. Im Zweifelsfall wird das ordentliche Verfahren gewählt. Bekanntgemacht werden solche Baugesuche mittels Publikation im Anzeiger Interlaken und gegebenenfalls im Amtsblatt des Kantons Bern.

Baubewilligungsbehörde ist in der Regel der Gemeinderat oder die Baukommission. Bauvorhaben für Gastgewerbebetriebe, im / am Gewässer, in Waldnähe oder für die Zwecke der Gemeinde sowie alle Vorhaben, welche die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinde überschreiten, liegen in der Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli (Art. 33 Baugesetz des Kantons Bern; Art. 8 und 9 Baubewilligungsdekret des Kantons Bern).

Seit Januar 2023 ist das revidierte Energiegesetz in Kraft und der Ersatz eines Wärmeerzeugers, wie zum Beispiel einer Ölheizung, ist immer meldepflichtig. Die Meldung des Heizungsersatzes erfolgt über das eBau-Portal des Kantons Bern. Die Rückmeldung erhalten Sie per eBau.

eBau

Im Kanton Bern sind gemäss dem kantonalen Baubewilligungsdekret Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, die auf Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden erstellt werden baubewilligungsfrei, wenn sie den kantonalen Richtlinien (Richtlinien-Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien) entsprechen und keine Schutzobjekte betroffen sind. Sind Sie unsicher, ob eine Solaranlage baubewilligungspflichtig ist oder nicht, dürfen Sie sich gerne an die Abteilung Bau Leissigen wenden.
 

Baubewilligungsfreie Solaranlagen sind der Gemeinde per eBau Meldeformular und mittels Pläne der Anlage zu melden. Die Meldung muss nicht in Papierform eingereicht werden. Wenn eine Meldung positiv beurteilt wird, erhalten Sie die Rückmeldung per eBau.

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Baurechtliche Grundordnung

Baureglement / Zonenpläne

Das Baureglement finden Sie unter Reglemente & Verordnungen:

Die aktuellen Zonenpläne der Gemeinde Leissigen finden Sie hier:

Gefahrenkarte (Naturgefahren)

Um die Gefahrenkarte von Leissigen anzusehen, klicken Sie auf den untenstehenden Link und wählen bei der thematischen Auswahl «Naturgefahren».

Wählen Sie die Naturgefahrenkarte des Kantons Bern 1: 50‘000 aus. Sie können nun die Gemeinde Leissigen wählen und entscheiden, welche Ansicht Sie wünschen (z.B. Wassergefahren, Rutschgefahren, Lawinengefahren etc.).

Mit der Maus können Sie den gewünschten Anzeigebereich (z.B. nur Dorf Leissigen) auswählen.

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht beliebig nutzen. Er muss sich an die Rahmenbedingungen halten, die ihm Gesetzgeber und Behörden vorschreiben. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt die wichtigsten Beschränkungen auf, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Erlasse auf ein Grundstück wirken (z.B. Bauzonen). Somit ergänzt der ÖREB-Kataster das Grundbuch, das die privatrechtlichen Einschränkungen enthält. Mit dem ÖREB-Kataster werden Eigentumsbeschränkungen zentral, offiziell und zuverlässig dargestellt.

Der ÖREB-Kataster kann über das Geoportal des Kantons Bern eingesehen werden. Zudem kann pro Parzelle ein statischer PDF-Auszug mit den entsprechenden Rechtsvorschriften erstellt werden.

Weitere Informationen zum ÖREB-Kataster finden Sie auf der Informationsseite zum schweizerischen Katasterwesen des Bundes:

Bauinventar des Kantons Bern

Informationen zum kantonalen Bauinventar finden Sie hier:

Energieberatung

Der Betrieb der regionalen Energieberatungsstelle wird durch die Regionalkonferenz Oberland-Ost sichergestellt. Die Gemeinden der Region helfen mit, dieses wertvolle Angebot aufrecht zu erhalten. Mit dem zusätzlichen Kantonsbeitrag kann eine günstige und unabhängige Erstberatung bei Fragen zur Gebäudesanierung wie auch bei Neubauten für Private ermöglicht werden.