Beglaubigung von Unterschriften
Gemäss Artikel 62 – 64 der kantonalen Notariatsverordnung dürfen die bernischen Einwohnergemeinden keine Unterschriften beglaubigen.
Im Kanton Bern muss die Echtheit einer Unterschrift von Privaten oder die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original durch eine bernische Notarin oder einen bernischen Notar beglaubigt werden. Eine Liste der Bernischen Notarinnen und Notare finden Sie hier:
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Kantonale, gesetzliche Grundlagen: