Gemeindeversammlung vom 27. November 2026
Am Freitag, 27. November 2026 2026 findet um 19.30 Uhr in der Turnhalle Leissigen die Gemeindeversammlung statt.
Traktanden
Budget 2027 – Festsetzung der Steueranlagen und der Liegenschaftssteuer – Genehmigung
Sanierung und Erweiterung Schulanlage Bettenried – Erhöhung Verpflichtungskredit – Genehmigung
Anschluss Schulsozialarbeit Bödeli (SSA Bödeli) – wiederkehrender Verpflichtungskredit – Genehmigung
Neubau Reservoir Gubi inkl. Anschlussleitung Dorf – Erhöhung Verpflichtungskredit – Genehmigung
Ersatzwahl für die Amtszeit vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028
- Schulkommission (1 Mitglied)
- Sozial- und Gesundheitskommission (1 Mitglied)
Konsultativabstimmung zum Erhalt beziehungsweise Neubau der Haltekante am Bahnhof Leissigen
Verschiedenes
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können bis und mit an der Gemeindeversammlung bekannt gegeben werden. Nicht an der
Gemeindeversammlung anwesende Kandidatinnen / Kandidaten müssen mit einer allfälligen Wahl einverstanden sein, beziehungsweise ihr Einverständnis vorgängig schriftlich dem Gemeinderat mitgeteilt haben.
Aktenauflage
Die Unterlagen zu den Geschäften liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich auf.
Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 27. November 2026 liegt spätestens sieben Tage nach der
Versammlung während 30 Tagen öffentlich auf. Während der Auflage kann beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden.
Stimmrecht
Die Versammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Leissigen Wohnsitz haben.
Rechtsmittel
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert zehn Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen (Art. 63ff Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Gemeinderat Leissigen