Teaser-Text:

Eybach - kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren

Inhalt:

Kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren
 

Die Schwellenkorporation Leissigen legt gestützt auf Art. 30 ff. des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG) das Wasserbaugesuch (kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren) für das unten stehende Vorhaben auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.
 

Gemeinde: Leissigen.
 

Wasserbauträger: Schwellenkorporation Leissigen.
 

Gewässer: Eybach.
 

Ort: Eybach, Bereich Gerinneschale.
 

Koordinaten:

  • Von: 2'626'488 / 1'167'302

  • Bis: 2'626'501 / 1'167'499


Vorhaben: WBB Revit Fischgängigkeit Eybach Leissigen: Wiederherstellung der Längsvernetzung und der Fischgängigkeit durch Teilabbruch der bestehenden Pflasterung und Erstellung eines gestuften Niederwassergerinnes.
 

Beanspruchte Ausnahmen:

  • Unterschreiten Waldabstand (Art. 17 WaG, Art. 25–27 KWaG)

  • Fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8–10 BGF)

  • Eingriffe in die Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)

  • Bauen ausserhalb der Bauzone Art. 24 RPG i.V.m. Art. 5 WGB Art. 30 Abs. 3 WBG


Auflage- und Einsprachefrist: 7. Oktober bis 6. November 2026.


Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Leissigen.


Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.


Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 24 WBG). Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.


Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
 

Oberingenieurkreis I, Tiefbauamt des Kantons Bern